Waren Und Einzelhandel

Corona-Update für Händler*innen

Mit den neuen Corona-Update gibt es für Sie als Händler*innen wichtige Änderungen. Wir lassen Sie damit nicht allein: Hier sind alle Infos zum Nachweis des Liquiditätsengpasses zusammengefasst. Zusätzlich gibt es von der SIHK zu Hagen zwei Online-Seminare zur Umsatzsteuersenkung und dem Einstieg in den Onlinehandel.

Corona-Soforthilfe – FAQs zum Nachweis der tatsächlichen Finanzlücke

Warum ist ein Nachweis notwendig?

  • Corona-Soforthilfe soll wirtschaftliche Existenznot während Pandemie abmildern
  • Pauschalbetrag für drei Monate bewilligt und ausgezahlt
  • Bis zum 31. Mai 2020 konnten Anträge gestellt werden
  • Empfänger*innen müssen nun ermitteln, wie groß tatsächliche Finanzierungslücke im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit in den drei Monaten war
  • Seit gestern informiert die Behörde per E-Mail zum Thema
  • darin enthalten: Formulare bzw. Links zum Nachweis der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Betriebes bzw. der Selbständigkeit (der drei Monaten, in denen die Soforthilfe benötigt wurde)
  • Rückzahlung muss bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen – allerdings nicht ohne die vorherige Berechnung
  • IBAN ist in dem Schreiben der Bewilligungsbehörde enthalten
  • Berechnung und Belege, die die Verwendung der Soforthilfe nachweisen, brauchen nicht an die Behörde gesendet werden
  • aber für Prüfzwecke bereithalten und insgesamt zehn Jahre aufbewahren
  • sind nur einzureichen, bei Aufforderung der Behörde

Welche Formulare zur Berechnung sind in der E-Mail enthalten?

  1. das Berechnungsformular (Ergebnis fasst zusammen, was benötigt bzw. zurückgezahlt werden muss)
  2. das Rückmelde-Formular für Unternehmen
  3. das Rückmelde-Formular für (Solo-) Selbstständige und im Unternehmen tätige Inhaber (Kleinstunternehmer)

Wichtig dabei:

  • Die Angaben sind für die drei Monate zu machen (sogenannter „Erfassungszeitraum“).
  • Die Beträge sind ohne Umsatzsteuer anzugeben.
  • Die Beträge müssen im Erfassungszeitraum tatsächlich eingenommen bzw. ausgegeben worden sein.
  • Private und betriebliche Finanzreserven brauchen nicht berücksichtigt werden.
  • Bei den Einnahmen sind auch Zahlungen anzugeben, die als weitere Entschädigungsleistung, als Versicherungsleistung oder als Förderung empfangen wurden.
  • Einnahmen aus Spenden zählen nicht dazu.
  • Die betrieblichen Ausgaben müssen in einem angemessenen und üblichen Rahmen liegen.

Was ist der „Erfassungszeitraum“?

  • Soforthilfe wird für drei Monate bewilligt
  • beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde
  • jedoch möglich, den Zeitraum auf den ersten Tag des Antragsmonats vorzuziehen oder auf den ersten Tag des Folgemonats zu verschieben

Beispiel: Der Antrag wurde am 15. April 2020 gestellt.

Option 1: Der Erfassungszeitraum beginnt am 15. April 2020 (Tag der Antragstellung) und läuft dann drei Monate bis 14. Juli 2020.

Option 2 – vorziehen: Der Erfassungszeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, also am 1. April 2020, und läuft bis 30. Juni 2020.

Option 3 – verschieben: Der Erfassungszeitraum beginnt am ersten Tag des Folgemonats, also am 1. Mai 2020, und läuft bis 31. Juli 2020.

Alle diese Infos finden Sie auch noch einmal als Video hier.

Veranstaltungstipps

Corona Restart: Auswirkung der Umsatzsteuersenkung – Was müssen Unternehmen beachten?

Die temporäre Senkung der Umsatzsteuer auf 16% bzw. 5% führt bei Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf: sowohl bezüglich der Einordnung von Geschäftsvorfällen rund um den 1.7.2020 als auch um die Anpassung in IT und Buchhaltung.
Das Online-Seminar gibt im ersten Teil einen praxisorientierten Überblick, wann welcher Steuersatz zum Einsatz kommt, warum der Leistungszeitpunkt so entscheidend ist und welche Folgen ein falscher Steuerausweis nach sich zieht. An Hand von Praxis-Beispielen wird vorgestellt, was hinsichtlich Anzahlungen, Umtausch, Gutscheinen, Dauerleistungen (z.B. Mietverträge), etc. zu beachten ist.
Der zweite Teil beleuchtet die organisatorischen Handlungsbedarfe. Die Anpassung von Preislisten in naheliegend. Doch auch Fakturierungs- und Rechnungswesenprogramme sowie Kassensysteme benötigen ein Update. Das Online-Seminar gibt Ihnen Hinweise und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung.

07. Juli 2020 10:00 – 11:00 Uhr

dER Einstieg in den Online-Handel

Nicht erst seit der Corona-Krise befassen sich viele Unternehmen, insbesondere (stationäre) Einzelhändler, mit dem Einstieg in den digitalen Handel, kurz E-Commerce. In Zeiten von geschlossenen Ladengeschäften werden viele Betriebe kreativ in Bezug auf alternative Produkte, Dienstleistungen und Absatzkanäle. Ein Internetauftritt ist schnell ergänzt um die Möglichkeit, Gutscheine zu verkaufen oder ein kleiner Bestell- und Webshop aufgesetzt.
Andere Unternehmen setzen verstärkt auf Social Media oder Online Marktplätze. In all diesen Ansätzen stecken Chancen, auch nach der Corona-Krise breit aufgestellt zu sein und diverse Zielgruppen auf verschiedenen Wegen erreichen zu können. Dieses einstündige Online-Seminar zeigt beispielhaft ein Einstiegsszenario in den E-Commerce auf. Es gibt einen kompakten Überblick der rechtlichen Hürden, Möglichkeiten der digitalen Zusammenarbeit mit dem Steuerberater und Herausforderungen bei der Finanzbuchführung.

15. Juli 2020 14:00 – 15:00 Uhr

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Mut, Gesundheit und Erfolg!

Ihre EN-Agentur

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