Lebensmittel Und Nahrung

Öffnungen an Sonntagen zur Weihnachtszeit

I. Festlegung von Sonntagsöffnungen in Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)

In der Coronaschutzverordnung vom 30. September 2020 wird es gemäß §11 Abs. 3 den Einzelhändlern ermöglicht, an fünf Sonntagen zur Weihnachtszeit ihre Geschäfte zu öffnen. Zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass es noch zu kurzfristigen Änderungen bezüglich der geplanten Sonntagseröffnungen kommen kann. Daher empfehlen wir, sich regelmäßig über die aktuellen CoronaSchVO zu informieren.

II. Klarstellung zur Notwendigkeit einer kommunalen Verordnung

(…) Aus aktuellem Anlass hat sich das NRW-Wirtschaftsministerium noch einmal mit dem zuständigen Gesundheitsministerium (MAGS) abgestimmt und uns bestätigt, dass es keiner gesonderten Antragsstellung oder zusätzlichen Genehmigungen seitens der Kommunen bedarf. Die Verordnung sieht damit vor, dass Geschäfte ohne weitere Regelungsnotwendigkeit zu den genannten Zeiten geöffnet werden dürfen.

Die gesamte CoronaSchVO vom 30. September 2020 (gültig ab dem 14. Oktober 2020) finden Sie hier.

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